Anwalt als Sachverständiger des Betriebsrats


Der Betriebsrat hat einen Anspruch auf Waffengleichheit

Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben unter bestimmten Voraus-
setzungen Sachverständige hinzuziehen. Häufig wird es sich hierbei um einen Rechts-
anwalt mit besonderen Kenntnissen im Arbeitsrecht handeln.
Die Hinzuziehung des Sachverständigen muss zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Auf-
gaben des Betriebsrates erforderlich sein und bedarf grundsätzlich einer vorherigen Ver-
einbarung mit dem Arbeitgeber.



Konkrete Problemstellung aus dem Aufgabenbereich des Betriebsrats
macht die Hinzuziehung des Sachverständigen erforderlich

Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat einen gewissen Beurteilungs-
spielraum; im Übrigen gilt der Maßstab eines "vernünftigen Dritten".
Jedenfalls ist die Erforderlichkeit dann gegeben, wenn eine vom Arbeitgeber zu gebende
Unterrichtung nicht ausreicht und der Betriebsrat sich die nötige Sachkunde auch nicht
selbst aneignen kann.
Eine falsche Zurückhaltung ist fehl am Platz. Im Regelfall hat der Arbeitgeber auch Zu-
gang zu Experten. Die Zuziehung eines Sachverständigen ist daher vielfach schon aus
Gründen der Waffengleichheit geboten.



Vereinbarung mit dem Arbeitgeber

Grundsätzlich bedarf es zur Hinzuziehung des Sachverständigen immer einer Verein-
barung mit dem Arbeitgeber. Hierauf kann nur in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeit-
nehmern bei der Hinzuziehung eines Beraters zur Unterstützung des Betriebsrates
bezüglich einer Betriebsänderung verzichtet werden.
Mindestinhalt einer solchen Vereinbarung ist die Person des Sachverständigen, das
Beratungsthema sowie das Honorar. Zweckmäßigerweise wird auch der voraussichtliche
Umfang der Beratung einzugrenzen sein.
Weigert sich der Arbeitgeber, eine derartige Vereinbarung zu treffen, dann besteht für
den Betriebsrat die Möglichkeit, die erforderliche Zustimmung des Arbeitgebers im Wege
eines Beschlussverfahrens ersetzen zu lassen.
Ist eine Eilbedürftigkeit gegeben, kann dies im Einzelfall auch durch eine einstweilige
Verfügung geschehen.



Der Arbeitgeber trägt die Kosten

Die Kosten des ordnungsgemäß hinzugezogenen Sachverständigen trägt der Arbeit-
geber.
Verweigert dieser die Zahlung, dann empfiehlt es sich, dass der Betriebsrat einen Be-
schluss fasst, wonach er dem Sachverständigen den in der Vereinbarung mit dem
Arbeitgeber festgelegten Vergütungsanspruch abtritt. Der Sachverständige kann die
Vergütung dann selbst gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen.



So unterstütze ich den Betriebsrat

Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht gehört die Tätigkeit als Sachver-
ständiger zu meinem Dienstleistungsangebot.
Im Bedarfsfall unterbreite ich dem Gremium sowohl hinsichtlich der mit dem Arbeit-
geber zu treffenden Vereinbarung, wie auch hinsichtlich der im Zusammenhang mit der
Bestellung zu treffenden Betriebsratsbeschlüsse gerne Formulierungsvorschläge.
Verweigert der Arbeitgeber seine Zustimmung zur Hinzuziehung, führe ich für den
Betriebsrat das Beschlussverfahren zur Ersetzung der Zustimmung.
Für die Vermittlung von Fachkenntnissen ohne konkrete Problemstellung kommen
Inhouse-Schulungen in Betracht, die ebenfalls zu meinem Dienstleistungsangebot
zählen.