|
Anwalt als Sachverständiger des Betriebs-
rats
Der Betriebsrat hat einen Anspruch auf Waffen-
gleichheit
Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben unter
bestimmten Voraussetzungen Sachverständige hinzuziehen.
Häufig wird es sich hierbei um einen Rechtsanwalt mit besonderen
Kenntnissen im Arbeitsrecht handeln.
Die Hinzuziehung des Sachverständigen muss zur ordnungs-
gemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrates erforderlich
sein und bedarf grundsätzlich einer vorherigen Vereinbarung mit
dem Arbeitgeber.
Konkrete Problemstellung aus dem Aufgabenbereich
des Betriebsrats macht die Hinzuziehung des Sach-
verständigen erforderlich
Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat einen
gewissen Beurteilungsspielraum; im Übrigen gilt der Maßstab
eines "vernünftigen Dritten".
Jedenfalls ist die Erforderlichkeit dann gegeben, wenn eine vom
Arbeitgeber zu gebende Unterrichtung nicht ausreicht und der
Betriebsrat sich die nötige Sachkunde auch nicht selbst aneignen
kann.
Eine falsche Zurückhaltung ist fehl am Platz. Im Regelfall hat der
Arbeitgeber auch Zugang zu Experten. Die Zuziehung eines Sach-
verständigen ist daher vielfach schon aus Gründen der Waffen-
gleichheit geboten.
Vereinbarung mit dem Arbeitgeber
Grundsätzlich bedarf es zur Hinzuziehung des Sachverständigen
immer einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. Hierauf kann nur in
Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern bei der Hinzuziehung
eines Beraters zur Unterstützung des Betriebsrates bezüglich einer
Betriebsänderung verzichtet werden.
Mindestinhalt einer solchen Vereinbarung ist die Person des Sach-
verständigen, das Beratungsthema sowie das Honorar. Zweck-
mäßigerweise wird auch der voraussichtliche Umfang der Beratung
einzugrenzen sein.
Weigert sich der Arbeitgeber, eine derartige Vereinbarung zu
treffen, dann besteht für den Betriebsrat die Möglichkeit, die
erforderliche Zustimmung des Arbeitgebers im Wege eines
Beschlussverfahrens ersetzen zu lassen.
Ist eine Eilbedürftigkeit gegeben, kann dies im Einzelfall auch durch
eine einstweilige Verfügung geschehen.
Der Arbeitgeber trägt die Kosten
Die Kosten des ordnungsgemäß hinzugezogenen Sachverständigen
trägt der Arbeitgeber.
Verweigert dieser die Zahlung, dann empfiehlt es sich, dass der
Betriebsrat einen Beschluss fasst, wonach er dem Sachver-
ständigen den in der Vereinbarung mit dem Arbeitgeber fest-
gelegten Vergütungsanspruch abtritt. Der Sachverständige kann
die Vergütung dann selbst gegenüber dem Arbeitgeber geltend
machen.
So unterstütze ich den Betriebsrat
Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht gehört die
Tätigkeit als Sachverständiger zu meinem Dienstleistungsangebot.
Im Bedarfsfall unterbreite ich dem Gremium sowohl hinsichtlich der
mit dem Arbeitgeber zu treffenden Vereinbarung, wie auch hin-
sichtlich der im Zusammenhang mit der Bestellung zu treffenden
Betriebsratsbeschlüsse gerne Formulierungsvorschläge.
Verweigert der Arbeitgeber seine Zustimmung zur Hinzuziehung,
führe ich für den Betriebsrat das Beschlussverfahren zur Ersetzung
der Zustimmung.
Für die Vermittlung von Fachkenntnissen ohne konkrete Problem-
stellung kommen Inhouse-Schulungen in Betracht, die ebenfalls zu
meinem Dienstleistungsangebot zählen.
 |
|