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Sperrzeit
Umstände, die eine Sperrzeit auslösen
Neben Arbeitsablehnung trotz Angebotes des Arbeitsamtes und
Ablehnung oder Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaß-
nahme kann vor allem auch die Arbeitsaufgabe eine Sperrzeit
auslösen.
Eine Kündigung des Arbeitnehmers, der Abschluss eines Auf-
hebungsvertrages und eines Abwicklungsvertrages sowie die
Kündigung des Arbeitgebers wegen Arbeitsvertragsverletzungen
des Arbeitnehmers haben daher grundsätzlich eine Sperrzeit zur
Folge.
Nach der neuesten Rechtsprechung kann eine sperrzeitaus-
lösende Arbeitsaufgabe sogar schon in der Vereinbarung einer
unwiderruflichen Freistellung gesehen werden!
Die Nachteile der Sperrzeit
Die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe führt im Regelfall zum Ruhen
des Anspruchs für die Dauer von zwölf Wochen.
Zusätzlich verkürzt sich die Anspruchsdauer in Fällen einer
Sperrzeit von zwölf Wochen um mindestens ein Viertel des Zeit-
raums, innerhalb dessen Sie normalerweise Anspruch auf Arbeits-
losengeld haben.
Keine Sperrzeit bei wichtigem Grund
Eine Sperrzeit tritt nicht ein, wenn ein wichtiger Grund gegeben
ist.
Ein wichtiger Grund ist z.B. dann zu bejahen, wenn bei kurz-
fristigem erheblichen Personalabbau ein Ausscheiden zum Erhalt
des Arbeitsplatzes für einen jüngeren Arbeitnehmer führt.
So unterstütze ich meine Mandanten
Wird mein Mandant vom Arbeitgeber mit dem Ansinnen eines Auf-
hebungsvertrages konfrontiert, übernehme ich es auf Wunsch
dem Arbeitgeber zu verdeutlichen, dass der Mandant an der
Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nicht mitwirkt.
Spricht der Arbeitgeber in der Folge eine Kündigung aus, erhebe
ich bei entsprechendem Auftrag Kündigungsschutzklage.
Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens besteht die Möglichkeit,
die Modalitäten eines eventuellen Ausscheidens zu verhandeln.
Ein vor dem Arbeitsgericht geschlossener Vergleich, der die Be-
endigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung
beinhaltet, löst im Regelfall keine Sperrzeit aus.
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