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Ruhenszeit


Anrechnung eines Teils der Abfindung auf das Arbeits-
losengeld bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist


Erhalten Sie wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine
Abfindung und wird das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer
der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers ent-
sprechenden Frist beendet, ruht der Anspruch auf Arbeits-
losengeld für einen bestimmten Zeitraum.
Ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den
Arbeitgeber ausgeschlossen, so gelten fiktive Kündigungsfristen
von bis zu 18 Monaten. Werden Sie nicht eingehalten, ruht der
Anspruch auf Arbeitslosengeld ebenfalls für einen bestimmten
Zeitraum.
Der regelmäßige Ruhenszeitraum hängt von der Höhe der Ab-
findung, der Betriebszugehörigkeit und dem Lebensalter ab.
Folgende weitere Kriterien haben Einfluß auf die Dauer des
Ruhenszeitraumes:
Ende der normalen oder fiktiven Kündigungsfrist,
Befristung des Arbeitsverhälnisses,
Recht zur fristlosen Kündigung,
maximal ein Jahr ab rechtlicher Beendigung des Arbeits-
verhältnisses.
Die Länge des Ruhenszeitraums bestimmt sich jeweils nach der
für den Arbeitnehmer günstigstens Alternative.
Während des Ruhens besteht vorübergehend kein Anspruch auf
Arbeitslosengeld. Faktisch kommt es zunächst zur Anrechnung
eines Teils der Abfindung auf das Arbeitslosengeld. Allerdings
bleibt, anders als bei einer Sperrzeit, die volle Anspruchsdauer
erhalten.


So unterstütze ich meine Mandanten

Bei Verhandlungen im Zusammenhang mit der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses strebe ich ein Ergebnis an, welches Ruhens-
zeiträume soweit wie möglich ausschließt.
Lässt sich eine Ruhenszeit nicht vermeiden, errechne ich für
meine Mandanten deren voraussichtliche Dauer.