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Kündigungsschutz


Das Kündigungsschutzgesetz gilt für Arbeitnehmer

Handelsvertreter und freie Mitarbeiter bleiben grundsätzlich außen vor;
sie haben den Schutz nur dann, wenn Sie in Wirklichkeit persönlich und
wirtschaftlich abhängig und damit Arbeitnehmer sind.
Auch leitende Angestellte sind geschützt. Bei unwirksamer Kündigung
kann das Arbeitsverhältnis aber unter Umständen gegen deren Willen
unter Zahlung einer Abfindung aufgelöst werden.
GmbH Geschäftsführer fallen als solche nicht in den Schutzbereich des
Kündigungsschutzgesetzes.


Eine bestimmte Beschäftigtenzahl muss erreicht werden

In allen Fällen gilt das Kündigungsschutzgesetz dann, wenn im Betrieb
mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden.
Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis bis zum 31.12.2003 be-
gonnen hat, gilt das Kündigungsschutzgesetz bereits dann, wenn im
Unternehmen mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Gezählt
werden dabei aber nur diejenigen Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhält-
nis bis zum 31.12.2003 begonnen hat.
Azubis werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.
Teilzeitkräfte bis zu 20 Stunden pro Woche werden mit 0,5 und bis zu
30 Stunden mit 0,75 berücksichtigt.
Abgestellt wird auf die normale Zahl der Beschäftigten bei regelmäßiger
Auslastung zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung.


Die Wartezeit muss verstrichen sein

Das Arbeitsverhältnis muss zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung
mehr als 6 Monate bestanden haben.
Die Tätigkeit in mehreren Betrieben des gleichen Unternehmens wird
zusammengerechnet.
Urlaub oder Krankheit verlängern die Wartezeit nicht, entscheidend ist
die rechtliche Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Vorangegangene Ausbildungsverhältnisse und vorangegangene be-
fristete Verhältnisse werden auf die Wartezeit angerechnet.


Die Kündigung hat bestimmten Anforderungen zu genügen

Gilt das Kündigungsschutzgesetz, ist eine ordentliche Kündigung un-
wirksam, wenn sie nicht durch personen-, verhaltens- oder betriebs-
bedingte Gründe bedingt ist.
Eine Kündigung kommt nur als letztes Mittel in Betracht. Insbesondere
ist zu prüfen, ob eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem
freien Arbeitsplatz zu gleichen oder schlechteren Bedingungen besteht.
Grundsätzlich müssen die Interessen des Arbeitgebers an einer Be-
endigung und die Interessen des Arbeitnehmers an einer Fortsetzung
des Arbeitsverhältnisses abgewogen werden.


Der Arbeitnehmer muss sich "zurückklagen"

Auch wenn Kündigungsgründe vorliegen, löst die Kündigung das
Arbeitsverhältnis erst einmal auf. Wenn der Arbeitnehmer nicht
rechtzeitig - d.h. innerhalb von drei Wochen nach Zugang der
Kündigung - Klage erhebt, bleibt die Kündigung trotz des Fehlens von
Gründen wirksam.
Nur mit einer Kündigungsschutzklage kann der Arbeitnehmer erreichen,
dass das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der Kündigung feststellt.


So unterstütze ich meine Mandanten

Für meine Mandanten prüfe ich unter Berücksichtigung aller Umstände
des Einzelfalles, ob sie Kündigungsschutz genießen.
Im Rahmen der Kündigungsschutzklage begründe ich dies gegenüber
dem Arbeitsgericht.
Darüber hinaus gehe ich der Frage nach, ob ein besonderer
Kündigungsschutz besteht (Schwerbehinderung, Mutterschutz etc.).
Schließlich kläre ich, ob die Kündigung gegen gesetzliche Bestimmungen
außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes (Sittenwidrigkeit, Maß-
regelungsverbot etc.) verstößt.