Sperrzeit


Umstände, die eine Sperrzeit auslösen

Neben Arbeitsablehnung trotz Angebotes des Arbeitsamtes und Ablehnung oder Abbruch
einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme kann vor allem auch die Arbeitsaufgabe eine
Sperrzeit auslösen.
Eine Kündigung des Arbeitnehmers, der Abschluss eines Aufhebungsvertrages und eines
Abwicklungsvertrages sowie die Kündigung des Arbeitgebers wegen Arbeitsvertrags-
verletzungen des Arbeitnehmers haben daher grundsätzlich eine Sperrzeit zur Folge.
Nach der neuesten Rechtsprechung kann eine sperrzeitauslösende Arbeitsaufgabe sogar
schon in der Vereinbarung einer unwiderruflichen Freistellung gesehen werden!


Die Nachteile der Sperrzeit

Die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe führt im Regelfall zum Ruhen des Anspruchs für die
Dauer von zwölf Wochen.
Zusätzlich verkürzt sich die Anspruchsdauer in Fällen einer Sperrzeit von zwölf Wochen
um mindestens ein Viertel des Zeitraums, innerhalb dessen Sie normalerweise Anspruch
auf Arbeitslosengeld haben.


Keine Sperrzeit bei wichtigem Grund

Eine Sperrzeit tritt nicht ein, wenn ein wichtiger Grund gegeben ist.
Ein wichtiger Grund ist z.B. dann zu bejahen, wenn bei kurzfristigem erheblichen
Personalabbau ein Ausscheiden zum Erhalt des Arbeitsplatzes für einen jüngeren
Arbeitnehmer führt.


So unterstütze ich meine Mandanten

Wird mein Mandant vom Arbeitgeber mit dem Ansinnen eines Auf
hebungsvertrages
konfrontiert, übernehme ich es auf Wunsch dem Arbeitgeber zu verdeutlichen, dass
der Mandant an der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nicht mitwirkt.
Spricht der Arbeitgeber in der Folge eine Kündigung aus, erhebe ich bei ent-
sprechendem Auftrag Kündigungsschutzklage.
Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens besteht die Möglichkeit, die Modalitäten eines
eventuellen Ausscheidens zu verhandeln.
Ein vor dem Arbeitsgericht geschlossener Vergleich, der die Beendigung des Arbeits-
verhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung beinhaltet, löst im Regelfall keine Sperr-
zeit aus.