Ruhenszeit
Anrechnung eines Teils der Abfindung auf das Arbeitslosengeld bei
Nichteinhaltung der Kündigungsfrist
Erhalten Sie wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung und wird
das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des
Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für
einen bestimmten Zeitraum.
Ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber aus-
geschlossen, so gelten fiktive Kündigungsfristen von bis zu 18 Monaten. Werden Sie
nicht eingehalten, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld ebenfalls für einen bestimmten
Zeitraum.
Der regelmäßige Ruhenszeitraum hängt von der Höhe der Abfindung, der Betriebszu-
gehörigkeit und dem Lebensalter ab.
Folgende weitere Kriterien haben Einfluß auf die Dauer des Ruhenszeitraumes:
 Ende der normalen oder fiktiven Kündigungsfrist,
 Befristung des Arbeitsverhälnisses,
 Recht zur fristlosen Kündigung,
 maximal ein Jahr ab rechtlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Die Länge des Ruhenszeitraums bestimmt sich jeweils nach der für den Arbeitnehmer
günstigstens Alternative.
Während des Ruhens besteht vorübergehend kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Faktisch kommt es zunächst zur Anrechnung eines Teils der Abfindung auf das Arbeits-
losengeld. Allerdings bleibt, anders als bei einer Sperrzeit, die volle Anspruchsdauer
erhalten.
So unterstütze ich meine Mandanten
Bei Verhandlungen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
strebe ich ein Ergebnis an, welches Ruhenszeiträume soweit wie möglich ausschließt.
Lässt sich eine Ruhenszeit nicht vermeiden, errechne ich für meine Mandanten deren
voraussichtliche Dauer.
|
|
|