Kündigungsschutz
Das Kündigungsschutzgesetz gilt für Arbeitnehmer
Handelsvertreter und freie Mitarbeiter bleiben grundsätzlich außen vor; sie haben den
Schutz nur dann, wenn Sie in Wirklichkeit persönlich und wirtschaftlich abhängig und
damit Arbeitnehmer sind.
Auch leitende Angestellte sind geschützt. Bei unwirksamer Kündigung kann das Ar-
beitsverhältnis aber unter Umständen gegen deren Willen unter Zahlung einer Abfindung
aufgelöst werden.
GmbH Geschäftsführer fallen als solche nicht in den Schutzbereich des Kündigungs-
schutzgesetzes.
Eine bestimmte Beschäftigtenzahl muss erreicht werden
In allen Fällen gilt das Kündigungsschutzgesetz dann, wenn im Betrieb mehr als
10 Arbeitnehmer beschäftigt werden.
Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis bis zum 31.12.2003 begonnen hat, gilt das
Kündigungsschutzgesetz bereits dann, wenn im Unternehmen mehr als 5 Arbeitnehmer
beschäftigt werden. Gezählt werden dabei aber nur diejenigen Arbeitnehmer, deren
Arbeitsverhältnis bis zum 31.12.2003 begonnen hat.
Azubis werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.
Teilzeitkräfte bis zu 20 Stunden pro Woche werden mit 0,5 und bis zu 30 Stunden mit
0,75 berücksichtigt.
Abgestellt wird auf die normale Zahl der Beschäftigten bei regelmäßiger Auslastung zum
Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung.
Die Wartezeit muss verstrichen sein
Das Arbeitsverhältnis muss zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung mehr als 6
Monate bestanden haben.
Die Tätigkeit in mehreren Betrieben des gleichen Unternehmens wird zusammen-
gerechnet.
Urlaub oder Krankheit verlängern die Wartezeit nicht, entscheidend ist die rechtliche
Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Vorangegangene Ausbildungsverhältnisse und vorangegangene befristete Verhältnisse
werden auf die Wartezeit angerechnet.
Die Kündigung hat bestimmten Anforderungen zu genügen
Gilt das Kündigungsschutzgesetz, ist eine ordentliche Kündigung unwirksam, wenn sie
nicht durch personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Gründe bedingt ist.
Eine Kündigung kommt nur als letztes Mittel in Betracht. Insbesondere ist zu prüfen, ob
eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem freien Arbeitsplatz zu gleichen oder
schlechteren Bedingungen besteht.
Grundsätzlich müssen die Interessen des Arbeitgebers an einer Beendigung und die
Interessen des Arbeitnehmers an einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses abgewogen
werden.
Der Arbeitnehmer muss sich "zurückklagen"
Auch wenn Kündigungsgründe vorliegen, löst die Kündigung das Arbeitsverhältnis erst
einmal auf. Wenn der Arbeitnehmer nicht rechtzeitig - d.h. innerhalb von drei Wochen
nach Zugang der Kündigung - Klage erhebt, bleibt die Kündigung trotz des Fehlens von
Gründen wirksam.
Nur mit einer Kündigungsschutzklage kann der Arbeitnehmer erreichen, dass das Arbeits-
gericht die Unwirksamkeit der Kündigung feststellt.
So unterstütze ich meine Mandanten
Für meine Mandanten prüfe ich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles,
ob sie Kündigungsschutz genießen.
Im Rahmen der Kündigungsschutzklage begründe ich dies gegenüber dem Arbeitsgericht.
Darüber hinaus gehe ich der Frage nach, ob ein besonderer Kündigungsschutz besteht
(Schwerbehinderung, Mutterschutz etc.).
Schließlich kläre ich, ob die Kündigung gegen gesetzliche Bestimmungen außerhalb des
Kündigungsschutzgesetzes (Sittenwidrigkeit, Maßregelungsverbot etc.) verstößt.
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