Beratungshilfe
Übernahme der Anwaltskosten im Wege der Beratungshilfe
In außergerichtlichen Angelegenheiten kann durch den Staat Beratungshilfe gewährt
werden, wenn im Falle eines Rechtsstreits die Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe
ohne Ratenzahlungsanordnung gegeben wären.
Zusätzlich darf dem Ratsuchenden keine andere Möglichkeit für Hilfe zur Verfügung
stehen, etwa die Beratung durch die Gewerkschaft für Mitglieder.
Der Mandant benötigt von dem für seinen Wohnsitz zuständigen Amtsgericht einen
Beratungshilfeschein.
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