Beratungshilfe


Übernahme der Anwaltskosten im Wege der Beratungshilfe

In außergerichtlichen Angelegenheiten kann durch den Staat Beratungshilfe gewährt
werden, wenn im Falle eines Rechtsstreits
die Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe
ohne Ratenzahlungsanordnung gegeben wären.
Zusätzlich darf dem Ratsuchenden keine andere Möglichkeit für Hilfe zur Verfügung
stehen, etwa die Beratung durch die Gewerkschaft für Mitglieder.
Der Mandant benötigt von dem für seinen Wohnsitz zuständigen
Amtsgericht einen
Beratungshilfeschein.