Versetzung an einen anderen Arbeitsort


Sie wollen Ihr privates und berufliches Umfeld nicht verlassen

Der Arbeitgeber will Sie an einen anderen, weit entfernten Arbeitsort versetzen; vielleicht
haben Sie sogar Anlass zum Verdacht, der Arbeitgeber wolle das Arbeitsverhältnis in
Wirklichkeit beenden?
Hat sich der Arbeitgeber die Versetzung nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag vorbe-
halten, dann scheidet eine einseitige Versetzung an einen anderen Ort in der Regel aus.



Ihre Interessen dürfen nicht unberücksichtigt bleiben

Erlaubt der Arbeitsvertrag eine Versetzung, kann diese grundsätzlich durch einseitige
Erklärung des Arbeitgebers erfolgen.
Der Arbeitgeber muss Ihre Interessen und seine betrieblichen Interessen aber sorgfältig
abwägen.



In größeren Betrieben muss der Betriebsrat zustimmen

Der Betriebsrat kann seine Zustimmung aus bestimmten Gründen verweigern. Ohne ge-
richtliche Entscheidung darf der Arbeitgeber die Versetzung - sofern kein dringendes
Erfordernis besteht - dann nicht durchführen.
Damit ist im Regelfall zumindest Zeit gewonnen und vielleicht scheut der Arbeitgeber
auch das gerichtliche Verfahren.



Vorsicht Risiko

Ist die Versetzungsanordnung rechtswidrig, dann dürfen Sie die Befolgung der Weisung
verweigern.
Ist die Weisung aber rechtmäßig, dann riskieren Sie durch eine eventuelle Weigerung
eine Abmahnung bzw. die Kündigung sowie Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers.
Außerdem haben Sie dann für den fraglichen Zeitraum keinen Vergütungsanspruch.


So unterstütze ich meine Mandanten

Bereits unmittelbar nach der Annahme des Mandats nehme ich Kontakt zum Betriebsrat
auf und biete dort meine Hilfe bei der Begründung der Verweigerung seiner Zustimmung
an.
Meine Mandanten erhalten eine rechtliche Bewertung, ob die Versetzungs
anordnung
wirksam ist oder nicht.
Gegebenenfalls leite ich ein Verfahren ein, um die Rechtswidrigkeit der Versetzung
gerichtlich feststellen zu lassen.
Ist die Versetzung offensichtlich unwirksam, leite ich auf Wunsch ein Verfahren ein mit
dem Ziel einer einstweiligen Verfügung, die dem Arbeitgeber die Durchführung der Ver-
setzung vorläufig untersagt.