Abmahnung


Im Leistungsbereich keine Kündigung ohne vorherige Abmahnung

Der Arbeitgeber kann eine Kündigung nur dann auf vertragswidriges Verhalten stützen,
wenn eine ordnungsgemäße Abmahnung für gleichartiges vertragswidriges Verhalten
vorausgegangen ist.
Jedenfalls gilt dies grundsätzlich bei Pflichtverletzungen im Leistungsbereich wie Arbeits-
bummelei, verspätete Arbeitsaufnahme, Überziehen von Pausen, fehlerhaftem Arbeiten,
Nichtbefolgung von Anweisungen, ständig verspäteten Krankmeldungen etc.
Bei Pflichtverletzungen im Vertrauensbereich wie Diebstahl, Betrug, Verrat von Betriebs-
geheimnissen, Tätlichkeiten etc. ist eine Abmahnung grundsätzlich entbehrlich.



Viele Abmahnungen sind fehlerhaft

Der Arbeitgeber muss das vertragswidrige Verhalten unter Benennung des Zeitpunktes
und aller wesentlichen Einzelheiten genau beschreiben und rügen.
Er muss mit einer Kündigungsandrohung vor weiteren Verstößen warnen.
Die Abmahnung muss verhältnismäßig sein. Einzelne Bagatellverstöße können nicht
wirksam abgemahnt werden.



Mit diesen Gegenrechten wehren Sie sich

Gegendarstellung zur Personalakte.
Beschwerde beim Betriebsrat.
Klage auf Beseitigung und Rücknahme der ungerechtfertigten Abmahnung.


So unterstütze ich meine Mandanten

Ich bespreche mit meinen Mandanten, welches
Gegenrecht in dem jeweiligen Fall
zweckmäßiger Weise genutzt werden sollte.
Auf Wunsch formuliere ich eine Gegendarstellung bzw. eine Beschwerde an den
Betriebsrat.
Alternativ leite ich ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht ein mit dem Ziel, die Rück-
nahme der Vorwürfe und die Beseitigung der Abmahnung aus der Personalakte zu
erreichen.
Schließlich gebe ich meinen Mandanten Verhaltensmaßregeln an die Hand für den Fall,
dass der Arbeitgeber weitere Abmahnungen oder gar eine Kündigung aussprechen
sollte.
Wurde bereits eine Abmahnung ausgesprochen, ist eine enge Anbindung zwischen An-
walt und Mandant geboten, die im weiteren Verlauf kurzfristige Anfragen und Rück-
fragen ermöglicht.