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Beratungshilfe
Übernahme der Anwaltskosten im Wege der
Beratungshilfe
In außergerichtlichen Angelegenheiten kann durch den Staat
Beratungshilfe gewährt werden, wenn im Falle eines Rechtsstreits
die Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungs-
anordnung gegeben wären.
Zusätzlich darf dem Ratsuchenden keine andere Möglichkeit für
Hilfe zur Verfügung stehen, etwa die Beratung durch die Gewerk-
schaft für Mitglieder.
Der Mandant benötigt von dem für seinen Wohnsitz zuständigen
Amtsgericht einen Beratungshilfeschein.
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