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Versetzung an einen anderen Arbeitsort


Sie wollen Ihr privates und berufliches Umfeld nicht
verlassen


Der Arbeitgeber will Sie an einen anderen, weit entfernten
Arbeitsort versetzen; vielleicht haben Sie sogar Anlass zum
Verdacht, der Arbeitgeber wolle das Arbeitsverhältnis in Wirk-
lichkeit beenden?
Hat sich der Arbeitgeber die Versetzung nicht ausdrücklich im
Arbeitsvertrag vorbehalten, dann scheidet eine einseitige Ver-
setzung an einen anderen Ort in der Regel aus.


Ihre Interessen dürfen nicht unberücksichtigt bleiben

Erlaubt der Arbeitsvertrag eine Versetzung, kann diese grund-
sätzlich durch einseitige Erklärung des Arbeitgebers erfolgen.
Der Arbeitgeber muss Ihre Interessen und seine betrieblichen
Interessen aber sorgfältig abwägen.


In größeren Betrieben muss der Betriebsrat
zustimmen


Der Betriebsrat kann seine Zustimmung aus bestimmten Gründen
verweigern. Ohne gerichtliche Entscheidung darf der Arbeitgeber
die Versetzung - sofern kein dringendes Erfordernis besteht -
dann nicht durchführen.
Damit ist im Regelfall zumindest Zeit gewonnen und vielleicht
scheut der Arbeitgeber auch das gerichtliche Verfahren.


Vorsicht Risiko

Ist die Versetzungsanordnung rechtswidrig, dann dürfen Sie die
Befolgung der Weisung verweigern.
Ist die Weisung aber rechtmäßig, dann riskieren Sie durch eine
eventuelle Weigerung eine Abmahnung bzw. die Kündigung sowie
Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers.
Außerdem haben Sie dann für den fraglichen Zeitraum keinen
Vergütungsanspruch.


So unterstütze ich meine Mandanten

Bereits unmittelbar nach der Annahme des Mandats nehme ich
Kontakt zum Betriebsrat auf und biete dort meine Hilfe bei der
Begründung der Verweigerung seiner Zustimmung an.
Meine Mandanten erhalten eine rechtliche Bewertung, ob die
Versetzungsanordnung wirksam ist oder nicht.
Gegebenenfalls leite ich ein Verfahren ein, um die Rechtswidrigkeit
der Versetzung gerichtlich feststellen zu lassen.
Ist die Versetzung offensichtlich unwirksam, leite ich auf Wunsch
ein Verfahren ein mit dem Ziel einer einstweiligen Verfügung, die
dem Arbeitgeber die Durchführung der Versetzung vorläufig unter-
sagt.