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Abmahnung


Im Leistungsbereich keine Kündigung ohne vorherige
Abmahnung


Der Arbeitgeber kann eine Kündigung nur dann auf vertragswidriges
Verhalten stützen, wenn eine ordnungsgemäße Abmahnung für
gleichartiges vertragswidriges Verhalten vorausgegangen ist.
Jedenfalls gilt dies grundsätzlich bei Pflichtverletzungen im Leistungs-
bereich wie Arbeitsbummelei, verspätete Arbeitsaufnahme, Überziehen
von Pausen, fehlerhaftem Arbeiten, Nichtbefolgung von Anweisungen,
ständig verspäteten Krankmeldungen etc.
Bei Pflichtverletzungen im Vertrauensbereich wie Diebstahl, Betrug,
Verrat von Betriebsgeheimnissen, Tätlichkeiten etc. ist eine Ab-
mahnung grundsätzlich entbehrlich.


Viele Abmahnungen sind fehlerhaft

Der Arbeitgeber muss das vertragswidrige Verhalten unter Benennung
des Zeitpunktes und aller wesentlichen Einzelheiten genau be-
schreiben und rügen.
Er muss mit einer Kündigungsandrohung vor weiteren Verstößen
warnen.
Die Abmahnung muss verhältnismäßig sein. Einzelne Bagatellverstöße
können nicht wirksam abgemahnt werden.


Mit diesen Gegenrechten wehren Sie sich

Gegendarstellung zur Personalakte.
Beschwerde beim Betriebsrat.
Klage auf Beseitigung und Rücknahme der ungerechtfertigten
Abmahnung.


So unterstütze ich meine Mandanten

Ich bespreche mit meinen Mandanten, welches
Gegenrecht in dem
jeweiligen Fall zweckmäßiger Weise genutzt werden sollte.
Auf Wunsch formuliere ich eine Gegendarstellung bzw. eine Beschwerde
an den Betriebsrat.
Alternativ leite ich ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht ein mit dem
Ziel, die Rücknahme der Vorwürfe und die Beseitigung der Abmahnung
aus der Personalakte zu erreichen.
Schließlich gebe ich meinen Mandanten Verhaltensmaßregeln an die
Hand für den Fall, dass der Arbeitgeber weitere Abmahnungen oder
gar eine Kündigung aussprechen sollte.
Wurde bereits eine Abmahnung ausgesprochen, ist eine enge An-
bindung zwischen Anwalt und Mandant geboten, die im weiteren Ver-
lauf kurzfristige Anfragen und Rückfragen ermöglicht.